Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
BaySchlG
Alle Überschriften ausklappen
BaySchlG
info
Bayerisches Schlichtungsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
Art. 17 Aufwendungen der Beteiligten
1
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
2
Kosten werden, vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Vereinbarung zur Konfliktbeilegung, nicht erstattet.
Import:
08.06.2025