[Bay]JAPO Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen
[Bay]JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
(1)
Prüfer sind ohne besondere Bestellung die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Stellvertreter.
(2)
Als Prüfer können nur bestellt werden:
- 1.Richter sowie Staatsanwälte und andere Beamte mit der Befähigung zum Richteramt,
- 2.Rechtsanwälte und Notare,
- 3.Juristen aus dem Wirtschafts- und dem Arbeitsleben.
(3)
§ 21 Abs. 1 und 4 gilt für die Prüfer der Zweiten Juristischen Staatsprüfung entsprechend.
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