[Bay]JAPO Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen
[Bay]JAPO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
1Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar
- 1.dem vorsitzenden Mitglied (§ 7 Abs. 1 Satz 2),
- 2.einem Mitglied aus dem Bereich der Justiz,
- 3.zwei Mitgliedern aus dem Bereich der rechtsberatenden Berufe,
- 4.zwei Mitgliedern aus dem Bereich der Verwaltung, der Finanzverwaltung, der Verwaltungs- oder der Finanzgerichtsbarkeit.
2Für jedes Mitglied nach Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 ist mindestens eine Person als Stellvertreter zu bestellen.
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