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Art. 71 Änderung des Verwendungszwecks; Aufhebung der Zweckbestimmung
1
Soweit eine Änderung des Verwendungszwecks oder die Aufhebung der Zweckbestimmung zulässig ist, beschließt hierüber der Bezirkstag.
2
Der Beschluß bedarf der Genehmigung.
Import:
24.11.2025