37. BImSchV Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
37. BImSchV
Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Zertifikate sind für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum des Laufzeitbeginns nach § 26 Nummer 2 gültig.
(2) Die von den Zertifizierungssystemen getroffenen Regelungen zur Gültigkeit der Laufzeit der Zertifikate für Klein- und Kleinstbetriebe bleiben unberührt.
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