37. BImSchV

37. BImSchV  
Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Der Nachweispflichtige hat die Nachweise bei der Biokraftstoffquotenstelle zusammen mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorzulegen.
Import: