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31. BImSchV
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Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
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Eingangsformel
Teil 1
:
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 - § 2
Teil 2
:
Begrenzung der Emissionen
§ 3 - § 4
Teil 3
:
Messungen und Überwachung
§ 5 - § 6
Teil 4
:
Gemeinsame Vorschriften
§ 7 - § 12
Teil 5
:
Schlussvorschriften
§ 13 - Anhang VII