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Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
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Medizinrecht
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§ 7
Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.
Imported:
20.09.2024