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Die Verfassung des Deutschen Reichs
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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht II: Grundrechte
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Art. 138
(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
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20.09.2024