WPO Wirtschaftsprüferordnung
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Wirtschaftsprüferordnung
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Recht der juristischen Berufe
Der Wirtschaftsprüfer, der einen Auftrag nicht annehmen will, hat die Ablehnung unverzüglich zu erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.
Source: BMJ
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