Search for paragraphs, statutes or keyword
Workspace
WahlPrG
Collapse all headings
WahlPrG
info
Wahlprüfungsgesetz
info
To single view
Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Select color
§ 17
(1) Von der Beratung und Beschlußfassung im Wahlprüfungsverfahren ist der Abgeordnete ausgeschlossen, dessen Wahl zur Prüfung steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn in einem Verfahren die Wahl von mindestens zehn Abgeordneten angefochten wird.
Imported:
20.09.2024