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VwVfG NRW
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VwVfG NRW
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Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
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Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
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§ 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
Imported:
20.10.2024