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Verwaltungsgerichtsordnung
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Verwaltungsrecht
Verwaltungsprozessrecht
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§ 61 [Beteiligtenfähigkeit]
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
Imported:
20.09.2024