Search for paragraphs, statutes or keyword
Workspace
VVG
Expand all headings
VVG
info
Versicherungsvertragsgesetz
info
To single view
Spezialisierungen
Versicherungsrecht
Select color
Select color
§ 105 Anerkenntnis des Versicherungsnehmers
Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam.
Imported:
20.09.2024