VerfGHG NRW

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Verfassungsgerichtshofgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet, soweit nichtsanderesbestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung, es sei denn,daßalle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten. Der Verfassungsgerichtshof hat den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Er ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung alsBeschluß.
(3) Teil- und Zwischenentscheidungen sind zulässig.
(4) Der Verfassungsgerichtshof kann den Beteiligten im Wege der prozessleitenden Verfügung Rechtsbedenken vorhalten.
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