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Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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Art. 44 [Beschlussfähigeit; Beschlussfassung]
(1) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.
(2) Der Landtag faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
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21.10.2025