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Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
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Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
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§ 7 Streitgenossenschaft
(1) Mehrere klageberechtigte Stellen können gemeinschaftlich gegen einen Unternehmer klagen. Mehrere Unternehmer können gemeinschaftlich verklagt werden.
(2) Die §§ 59 bis 63 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.
Imported:
23.02.2024