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Umweltinformationsgesetz NRW

(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Gegen die Entscheidung durch eine informationspflichtige Stelle im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 - 73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist.
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