SÜG Sicherheitsüberprüfungsgesetz
SÜG
Sicherheitsüberprüfungsgesetz
(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
- 1.
- Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
- 2.
- Tätigkeiten in einem Bereich, der nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 zum VS-Sicherheitsbereich mit dem Erfordernis der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 erklärt worden ist, oder Tätigkeiten gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 4 wahrnehmen sollen.
(2) Die zuständige Stelle kann von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
- a)
- die Zuverlässigkeit der betroffenen Person durch eine Überprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz festgestellt wurde,
- b)
- die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unaufschiebbar ist,
- c)
- die Einstufung der Verschlusssache voraussichtlich vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung wieder aufgehoben wird und
- d)
- das Bundesministerium des Innern dem zugestimmt hat,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
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