Search for paragraphs, statutes or keyword
Workspace
StVollzG
Expand all headings
StVollzG
info
Strafvollzugsgesetz
info
To single view
Select color
Select color
§ 64 Aufenthalt im Freien
Arbeitet ein Gefangener nicht im Freien, so wird ihm täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung dies zu der festgesetzten Zeit zuläßt.
Imported:
08.05.2025