Search for paragraphs, statutes or keyword
Workspace
StVollzG
Expand all headings
StVollzG
info
Strafvollzugsgesetz
info
To single view
Select color
Select color
§ 107 Mitwirkung des Arztes
(1) Bevor der Arrest vollzogen wird, ist der Arzt zu hören. Während des Arrestes steht der Gefangene unter ärztlicher Aufsicht.
(2) Der Vollzug des Arrestes unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn die Gesundheit des Gefangenen gefährdet würde.
Imported:
08.05.2025