Search for paragraphs, statutes or keyword
Workspace
StPO
Expand all headings
StPO
info
Strafprozessordnung
info
To single view
Strafrecht
Strafprozessrecht
Select color
Select color
§ 289 Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter
Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.
Imported:
20.09.2024