Search for paragraphs, statutes or keyword
Workspace
StGB
Expand all headings
StGB
info
Strafgesetzbuch
info
To single view
Strafrecht
Strafrecht BT
Vermögensdelikte
Select color
Select color
§ 290 Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Imported:
20.09.2024