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Steuerberatervergütungsverordnung
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§ 4a Unterschreiten der gesetzlichen Vergütung
In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.
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11.08.2025