StBerG
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Steuerberatungsgesetz
(1) Das aus den §§ 2 und 5 folgende Verbot gilt nicht für
- 1.
- das Anlegen von Kontenplänen, das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung, soweit das Erbringen dieser Tätigkeiten in der Verantwortung von Personen liegt, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind, und
- 2.
- die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht (unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen).
(2) Wer unentgeltlich geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nicht an Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung leistet, muss sicherstellen, dass die Hilfeleistung durch eine der folgenden Personen oder unter Anleitung einer der folgenden Personen erbracht wird:
- 1.
- eine Person, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist,
- 2.
- eine Person mit Befähigung zum Richteramt,
- 3.
- eine Person mit bestandener Steuerberaterprüfung,
- 4.
- eine Person, die von der Steuerberaterprüfung befreit worden ist,
- 5.
- eine Person mit bestandenem Wirtschaftsprüfungsexamen.
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