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SGB XIV
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SGB XIV
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Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
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§ 96 Leistungen in sonstigen Lebenslagen
Geschädigte können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erhalten, wenn diese den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung der Ziele der Sozialen Entschädigung rechtfertigen.
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04.08.2026