SGB XIV Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV
Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
(1) Geschädigte erhalten für anerkannte Schädigungsfolgen
- 1.
- die in § 31 Absatz 1 des Siebten Buches genannten Hilfsmittel sowie
- 2.
- einen Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche.
(2) Art und Umfang der Hilfsmittel sowie der Pauschbetrag richten sich nach
- 1.
- der Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 2 des Siebten Buches in der jeweils geltenden Fassung und
- 2.
- den gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 31 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches.
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