Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
SGB XIV
Collapse all headings
SGB XIV
info
Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
info
To single view
Select color
Select color
§ 19 Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende, Konkurrenzen
(1) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende sind von Ansprüchen nach diesem Buch ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 16 in der eigenen Person oder in der Person der oder des Geschädigten vorliegen.
(2) § 18 gilt entsprechend.
Imported:
04.08.2026