SGB IV

SGB IV  
Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

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Sozialrecht

Der für die Erstattung zuständige Leistungsträger kann
1.
mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit dem ihm obliegenden Erstattungsbetrag verrechnen,
2.
mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht entrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsansprüchen aufrechnen.
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