Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
SG
Collapse all headings
SG
info
Soldatengesetz
info
To single view
Select color
Select color
§ 94 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179)
Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor dem 2. März 1983 ein Studium oder eine Fachausbildung im Rahmen ihrer militärischen Ausbildung abgeschlossen haben, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
Imported:
04.08.2026