RVG

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 51,50 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegenstands-
wert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren … Euro
um
… Euro
  2 000   500 41,50
 10 000 1 000 59,50
 25 000 3 000 55,00
 50 000 5 000 86,00
200 00015 000 99,50
500 00030 000140,00
  über
500 000

50 000

175,00
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 31,50 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
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