Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
PostG
Collapse all headings
PostG
info
Postgesetz
info
To single view
Select color
Select color
§ 80 Medien der Veröffentlichung
Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen die Bundesnetzagentur durch dieses Gesetz verpflichtet wird, erfolgen im Amtsblatt und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
Imported:
04.08.2026