PolG NRW

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Polizeigesetz NRW

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Polizei- & Ordnungsrecht

(1) Die Polizeibehörde kann personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben hat, weiterverarbeiten
1. zur Erfüllung derselben Aufgabe und
2. zum Schutz derselben Rechtsgüter oder sonstigen Rechte oder zur Verhütung oder vorbeugenden Bekämpfung derselben Straftaten.
Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Verarbeitung zu berücksichtigen ist. Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 18 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine Gefahr im Sinne des § 18 Absatz 1 vorliegen.
(2) Die Polizeibehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn
1. mindestens
a) vergleichbar schwerwiegende Straftaten verhütet oder vorbeugend bekämpft oder
b) vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte geschützt werden sollen und
2. sich im Einzelfall Anhaltspunkte
a) zur Verhütung oder vorbeugenden Bekämpfung solcher Straftaten ergeben oder
b) zur Abwehr einer innerhalb eines absehbaren Zeitraums drohenden Gefahr für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte erkennen lassen.
Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Verarbeitung zu berücksichtigen ist. Die §§ 24, 24a und 24b bleiben unberührt. Personenbezogene Daten, die rechtmäßig zu den in § 11 genannten Zwecken erhoben wurden, dürfen nicht zu anderen Zwecken genutzt werden. Für die Weiterverarbeitung von Daten, die aus Maßnahmen nach § 18 erlangt wurden, gilt Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass im Einzelfall eine Gefahr im Sinne des § 18 Absatz 1 vorliegen muss.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die vorhandenen, zur Identifizierung dienenden Daten einer Person, insbesondere Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit, Anschrift (Grunddaten), auch weiterverarbeitet werden, um diese Person zu identifizieren. Die §§ 24, 24a und 24b bleiben unberührt.
(4) Abweichend von Absatz 2 können rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten allein zum Zwecke der Vorgangsverwaltung oder zu einer zeitlich befristeten Dokumentation weiterverarbeitet werden.
(5) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten stellt die Polizei durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicher, dass die Absätze 1 bis 4 beachtet werden.
(6) Die Polizei darf die nach § 22 rechtmäßig gespeicherten personenbezogenen Daten automatisiert zusammenführen. Sie darf personenbezogene Daten mit diesen zusammengeführten Daten abgleichen (§ 25 Absatz 1 Satz 2) sowie diese zusammengeführten Daten auch gemeinsam mit weiteren rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten aufbereiten und analysieren, soweit dies erforderlich ist
1. zur vorbeugenden Bekämpfung von besonders schweren Straftaten, wenn
a) bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in absehbarer Zeit eine solche bereits ihrer Art nach konkretisierte Straftat, die die von ihrem Tatbestand geschützten Rechtsgüter unmittelbar beeinträchtigt, begehen wird, oder
b) das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in überschaubarer Zukunft eine terroristische Straftat begehen wird, oder“
2. zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist.
(6a) Die Speicherdauer von nach Absatz 6 Satz 1 zusammengeführten Daten richtet sich nach der Speicherdauer der betreffenden Daten in der Quelldatenbank; unabhängig davon sind zusammengeführte Telekommunikations-Verkehrsdaten nach höchstens zwei Jahren zu löschen. Im Rahmen einer Datenanalyse nach Absatz 6 Satz 2 dürfen insbesondere Beziehungen oder Zusammenhänge zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Organisationen, Objekten und Sachen hergestellt, unbedeutende Informationen und Erkenntnisse ausgeschlossen, die eingehenden Erkenntnisse zu bekannten Sachverhalten zugeordnet sowie gespeicherte Daten statistisch ausgewertet werden. Zielt eine Datenverarbeitung nach Absatz 6 Satz 2 nicht auf die Gewinnung personenbezogener Erkenntnisse, genügt es abweichend von den dortigen Voraussetzungen, dass sie zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Daten aus Wohnraumüberwachungen oder Online-Durchsuchungen dürfen nur einbezogen werden, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist. Sofern bei einer Datenanalyse nach Absatz 6 Satz 2 selbstständig arbeitende oder selbstlernende Systeme zum Einsatz kommen, muss sichergestellt werden, dass diskriminierende Algorithmen weder verwendet noch herausgebildet werden. Soweit technisch möglich, muss die Nachvollziehbarkeit des verwendeten Verfahrens gewährleistet werden. Automatisierte Einzelentscheidungen im Sinne des § 46 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen sind ausgeschlossen. Durch ein Berechtigungskonzept ist organisatorisch und technisch sicherzustellen, dass Datenanalysen nach Absatz 6 Satz 2 nur anlassbezogen durch qualifizierte und zugriffsbefugte Berechtigte erfolgen, deren Anzahl auf das erforderliche Maß zu begrenzen ist. Bei einer Datenanalyse nach Absatz 6 Satz 2 ist § 33b Absatz 1 und 2 anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Anlass der Analyse, das Vorliegen der Voraussetzungen, Angaben zu einbezogenen Datenbeständen und zur angewandten Analysemethode sowie eine Begründung für deren Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das Ziel der Maßnahme zu protokollieren sind. Die technisch-organisatorischen Maßnahmen des § 58 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen sind im Hinblick auf die für Datenverarbeitungen nach Absatz 6 eingesetzten Systeme nachvollziehbar zu dokumentieren. Es sind regelmäßig stichprobenartige Überprüfungen einzelner Datenverarbeitungsvorgänge nach Absatz 6 durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten vorzusehen. Darüber hinaus unterliegen Datenverarbeitungsvorgänge nach Absatz 6 anhand der Protokolldaten einer regelmäßigen Überprüfung durch den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit; § 33b Absatz 4 und 5 und § 33c finden entsprechende Anwendung.
(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten auch für die Weiterverarbeitung der im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr im Sinne des § 1 Absatz 1. Eine suchfähige Speicherung dieser Daten in Dateisystemen und Akten ist nur über Personen zulässig, gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.
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