PAO Patentanwaltsordnung
PAO
Patentanwaltsordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
(1) Der Patentanwalt übt einen freien Beruf aus.
(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.
Source: BMJ
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