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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
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Strafrecht
Ordnungswidrigkeitsrecht
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§ 44 Bindung der Verwaltungsbehörde
Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.
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20.09.2024