NtV NRW

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Nebentätigkeitsverordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

Der Beamte hat am Ende eines jeden Jahres seinemDienst- vorgesetzteneine Aufstellung über Nebeneinnahmen vorzulegen, die er für im Kalenderjahr ausgeübte genehmigungspflichtige oder nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 b LBG NRW nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten innerhalb undausserhalbdes öffentlichen Dienstes erhalten oder zu erwarten hat, wenn diese insgesamt 1200 Euro übersteigen. In der Aufstellung ist jede Nebentätigkeit nach Art, Umfang und Höhe der Vergütung aufzuführen.
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