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Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
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§ 10 Sonderregelung für Richterinnen und Richter im Bundesdienst
Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung als Richterin oder Richter von mindestens der Hälfte bis zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig.
Imported:
20.09.2024