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Landeswahlgesetz NRW
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Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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§ 12 Schluss der Wahlhandlung
Der Wahlvorsteher hat nach Schließung der Wahlhandlung das Stimmenzählgerät oder die Stimmenspeicher gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln.
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21.10.2025