LocarnoKl Locarno-Klassifikation
LocarnoKl
Locarno-Klassifikation
| Anmerkungen: | |||||
| a) | Umfasst sämtliche Land-, Wasser-, Luft-, Raum- und andere Fahrzeuge. | ||||
| b) | Einschließlich der Bestandteile, Ausrüstungen und des Zubehörs, die für den Betrieb eines Fahrzeuges notwendig sind und nicht in eine andere Klasse eingeordnet werden können; diese werden in die betreffende Fahrzeug-Unterklasse oder in Klasse 12-16 eingeordnet, wenn sie sich auf Fahrzeuge verschiedener Unterklassen beziehen. | ||||
| c) | Grundsätzlich ausgenommen sind diejenigen Fahrzeugbestandteile, -ausrüstungen und solches Zubehör, die in eine andere Klasse eingeordnet werden können; diese werden zusammen mit den gleichartigen Erzeugnissen (d. h. solchen, die dieselbe Aufgabe besitzen) in dieselbe Klasse eingeordnet. So werden Automobilteppiche und -matten zusammen mit den Teppichen eingeordnet (Kl. 06-11); die elektrischen Fahrzeugmotoren werden in Klasse 13-01 und die nichtelektrischen Fahrzeugmotoren in Klasse 15-01 eingeordnet (dasselbe gilt für die Bestandteile dieser Motoren); die Automobilscheinwerfer werden bei den Beleuchtungsartikeln (Kl. 26-06) eingereiht. | ||||
| d) | Ausgenommen Fahrzeug-Kleinmodelle (Kl. 21-01). | ||||
| 12-01 | Fuhrwerke (von Tieren gezogen) | ||||
| 12-02 | Handwagen, Schubkarren | ||||
| 12-03 | Lokomotiven und rollendes Eisenbahnmaterial sowie alle anderen Schienenfahrzeuge | ||||
| 12-04 | Luftseil- und Sesselbahnen, Schlepplifte | ||||
| 12-05 | Aufzüge, Hebezeuge und Fördergeräte | ||||
| Anmerkung: | |||||
| Einschließlich Personen- und Lastenaufzügen, Elevatoren, Kränen, Hebekarren und Förderbändern. | |||||
| 12-06 | Schiffe und Boote | ||||
| 12-07 | Flugzeuge und andere Luft- und Raumfahrzeuge | ||||
| 12-08 | Automobile, Busse und Lastkraftwagen | ||||
| Anmerkung: | |||||
| Einschließlich Sanitäts- und Kühlfahrzeugen. | |||||
| 12-09 | Traktoren | ||||
| 12-10 | Anhänger für Straßenfahrzeuge | ||||
| Anmerkung: | |||||
| Einschließlich Wohnwagen. | |||||
| 12-11 | Fahrräder und Motorräder | ||||
| 12-12 | Kinderwagen, Rollstühle, Tragbahren | ||||
| Anmerkungen: | |||||
| a) | Unter „Kinderwagen“ sind Wagen zu verstehen, in die Kinder gesetzt werden. | ||||
| b) | Ausgenommen Kinderwagen, die als Spielzeug dienen, z. B. Puppenwagen (Kl. 21-01). | ||||
| 12-13 | Spezialfahrzeuge | ||||
| Anmerkungen: | |||||
| a) | Umfasst nur diejenigen Fahrzeuge, die nicht unmittelbar für Transportzwecke bestimmt sind, wie Kehrmaschinen, Straßenspreng-, Feuerwehr-, Schneeräum- und Abschleppfahrzeuge. | ||||
| b) | Ausgenommen landwirtschaftliche Maschinen, die sowohl Maschinen als auch Fahrzeuge darstellen (Kl. 15-03), und Maschinen mit Eigenantrieb für den Hoch- und Tiefbau (Kl. 15-04). | ||||
| 12-14 | Andere Fahrzeuge | ||||
| Anmerkung: | |||||
| Einschließlich Schlitten und Luftkissenfahrzeugen. | |||||
| 12-15 | Luftreifen, Fahrzeugbereifungen und Gleitschutzketten für Fahrzeuge | ||||
| 12-16 | Andere Fahrzeugbestandteile, -ausrüstungen und -zubehör, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind | ||||
| Anmerkungen: | |||||
| a) | Ausgenommen Sicherheitsgurte für Fahrzeugsitze (Kl. 29-02), Türgriffe für Fahrzeuge (Kl. 08-06). | ||||
| b) | Ausgenommen Pantografen für elektrische Lokomotiven oder Trams (Kl. 13-03). | ||||
| 12-17 | Infrastrukturkomponenten für den Schienenverkehr | ||||
| Anmerkung: | |||||
| Ausgenommen Eisenbahnschienen und Bahnschwellen (Kl. 25-01), Prellböcke (Kl. 25-99) und Eisenbahnsignalanlagen (Kl. 10-06). | |||||
| 12-99 | Verschiedenes | ||||
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