LMinG NRW Landesministergesetz NRW
LMinG NRW
Landesministergesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Zeiten der Mitgliedschaft vor Inkrafttreten dieses Gesetztes werden auf Antrag auf die Zeiten nach § 16 angerechnet. Dies gilt nicht, soweit dem Abgeordneten die eigenen Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erstattet worden sind.
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