LHO NRW

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Landeshaushaltsordnung NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt das für Finanzen zuständige Ministerium.
(2) Bei den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz beteiligt das Finanzministerium die zuständigen Ministerien.
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