KrO NRW

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Kreisordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

(1) Auf den Verwaltungsvorstand findet § 70 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung.
(2) Die Zahl der Beigeordneten wird durch die Hauptsatzung festgelegt. Eine Regelung in der Hauptsatzung, durch die mehr als eine Beigeordnete oder ein Beigeordneter vorgesehen werden soll, bedarf, ebenso wie ihre Änderung, einer Änderung der Hauptsatzung mit einer Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Kreistags. Für die Wahl oder Abwahl von Beigeordneten gelten § 71 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 Satz 1, Absatz 5 bis 7 sowie § 72 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.
(3) Die Landrätin oder der Landrat ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Kreises. § 73 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen findet entsprechende Anwendung.
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