Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
KonsG
Open table of contents
Collapse all headings
KonsG
info
To single view
Konsulargesetz
info
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Select color
Select color
§ 23 - Verabschiedung
Honorarkonsularbeamte können jederzeit verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind.
Imported:
04.08.2026