JVKostG

JVKostG  
Justizverwaltungskostengesetz

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien können nach billigem Ermessen zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt sind.
Source: BMJ
Imported: