Search for paragraphs, statutes or keyword
Workspace
JustG NRW
Expand all headings
JustG NRW
info
Justizgesetz NRW
info
To single view
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Verwaltungsprozessrecht
Select color
Select color
§ 54 Räumlicher Anwendungsbereich
Ein Schlichtungsversuch nach § 53 Absatz 1 ist nur erforderlich, wenn die Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
Imported:
21.10.2025