Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
InsO
Collapse all headings
InsO
info
Insolvenzordnung
info
To single view
Zivilrecht
Privates Wirtschaftsrecht
Insolvenzrecht u.Ä.
Select color
Select color
§ 165 Verwertung unbeweglicher Gegenstände
Der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht.
Imported:
20.09.2024