HKaG Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G
HKaG
Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, 43) BayRS 2122-3-G
Die Berufsordnung kann weitere Vorschriften über Berufspflichten im Rahmen des Art. 17 enthalten, insbesondere über
- 1.die Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,
- 2.die Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
- 3.die Praxisankündigung und Praxiseinrichtung,
- 4.die Durchführung von Sprechstunden und Hausbesuchen,
- 5.die gemeinsame Ausübung der Berufstätigkeit,
- 6.die Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
- 7.das Ausmaß des Verbots oder der Beschränkung der Werbung,
- 8.die Verordnung und Empfehlung von Heil- und Hilfsmitteln,
- 9.das berufliche Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen und die Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe,
- 10.die Beschäftigung von Vertretern, Assistenten und sonstigen Mitarbeitern,
- 11.die Ausbildung von Personal,
- 12.die Beteiligung an Maßnahmen der Qualitätssicherung,
- 13.die Beratung in berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen vor der Durchführung
- a)klinischer Versuche am Menschen,
- b)epidemiologischer Forschungsvorhaben mit personenbezogenen Daten,
- c)der Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und Embryonen.
- a)
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