HGÜ

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Haager Gerichtsstandsübereinkommen

Einstweilige Sicherungsmaßnahmen werden von diesem Übereinkommen nicht erfasst. Die Gewährung, Versagung oder Beendigung einstweiliger Sicherungsmaßnahmen durch ein Gericht eines Vertragsstaats ist nach diesem Übereinkommen weder vorgeschrieben noch ausgeschlossen; die Frage, ob eine Partei solche Maßnahmen beantragen kann oder ein Ge­richt sie gewähren, versagen oder beendigen soll, wird von diesem Übereinkommen nicht berührt.
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