HGÜ Haager Gerichtsstandsübereinkommen
HGÜ
Haager Gerichtsstandsübereinkommen
Der Verwahrer notifiziert den Mitgliedern der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht sowie den anderen Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die das Übereinkommen nach den Artikeln 27, 29 und 30 unterzeichnet, ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind,
a) jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung sowie jeden Beitritt nach den Artikeln 27, 29 und 30;
b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 31 in Kraft tritt;
c) jede Notifikation, Erklärung, Änderung und Rücknahme einer Erklärung nach den Artikeln 19, 20, 21, 22, 26, 28, 29 und 30;
d) jede Kündigung nach Artikel 33.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
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