HGÜ

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Haager Gerichtsstandsübereinkommen

Der Verwahrer notifiziert den Mitgliedern der Haager Konferenz für Internationales Privat­recht sowie den anderen Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die das Übereinkommen nach den Artikeln 27, 29 und 30 unterzeichnet, ratifiziert, ange­nom­men oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind,
a) jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung sowie jeden Bei­tritt nach den Artikeln 27, 29 und 30;
b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 31 in Kraft tritt;
c) jede Notifikation, Erklärung, Änderung und Rücknahme einer Erklärung nach den Artikeln 19, 20, 21, 22, 26, 28, 29 und 30;
d) jede Kündigung nach Artikel 33.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkom­men unterschrieben.
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