HGÜ

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Haager Gerichtsstandsübereinkommen

(1) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die ausschließlich von sou­veränen Staaten gebildet wird und für einige oder alle in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist, kann dieses Übereinkommen ebenfalls unterzeichnen, an­neh­men, genehmigen oder ihm beitreten. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsin­tegration hat in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Vertragsstaats in dem Umfang, in dem sie für Angelegenheiten zuständig ist, die in diesem Übereinkommen geregelt sind.
(2) Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration notifiziert dem Verwahrer bei der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt schriftlich die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Die Organisation notifiziert dem Verwahrer um­gehend schriftlich jede Veränderung ihrer Zuständigkeit gegenüber der letzten Notifikation nach diesem Absatz.
(3) Für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens zählt eine von einer Orga­nisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht, es sei denn, die Orga­nisa­tion der regionalen Wirtschaftsintegration erklärt nach Artikel 30, dass ihre Mitgliedstaa­ten nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.
(4) Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf einen "Vertragsstaat" oder "Staat" gilt gegebenenfalls gleichermaßen für eine Organisation der regionalen Wirtschaftsorga­nisa­tion, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.
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